Satzung

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Der unabhängigen Wählergemeinschaft „Stadtpartei Bocholt“ in der Fassung

vom 03.06.2022

§ 1 (Name und Zweck)

Die unabhängige Wählergemeinschaft „Stadtpartei Bocholt“ (abgekürzt „Stadtpartei“) ist ein Zusammenschluss politisch nicht gebundener Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bocholt.

Die unabhängige Wählergemeinschaft „Stadtpartei Bocholt“ verfolgt den Zweck, allen Bügerinnen und Bürgern Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit im Rat der Stadt Bocholt und des Kreises Borken in ihren Ausschüssen zu geben, um die derzeitigen und zukünftigen Programminhalte zu verwirklichen. Dazu stellt sie für Kommunal- und Kreistagswahlen eine eigene Kandidatenliste auf und ist bestrebt, unabhängige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in das Kommunal- und Kreistagsparlament zu entsenden.

§ 2 (Sitz)

Die unabhängige Wählergemeinschaft „Stadtpartei Bocholt“ hat ihren Sitz in Bocholt, Kurfürstenstr. 111.

§ 3 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr begann mit dem Tag der Gründung der Partei am 19.02.1994 und endete am 31.12.1994.

§ 4 (Besondere Bestimmungen)

Die unabhängige Wählergemeinschaft „Stadtpartei Bocholt“ erstrebt keinen Gewinn. Vorstand und Mitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich. Die Anerkennung als gemeinnützig ist erteilt.

§ 5 (Mitgliedschaft)

Der unabhängige Wählergemeinschaft „Stadtpartei Bocholt“ kann jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt Bocholt beitreten, die / der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zur demokratischen Grundordnung bekennt und Verfassung und Gesetz achtet. Ferner darf sie / er keiner örtlichen Partei oder Wählergruppe angehören. Mit ihrem / seinem Eintritt erkennt sie / er die Satzung der unabhängigen Wählergemeinschaft „Stadtpartei Bocholt“ an. Wir erwarten die Bereitschaft, bei der Durchsetzung des Programms der „Stadtpartei“ mitzuwirken. Sie / er ist teilnahme- und vorschlagsberechtigt bei den Versammlungen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft endet am letzten Tag des Monats, in dem das Mitglied seinen Austritt beim Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift bekannt gibt.

Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke der „Stadtpartei“ schädigt.

§ 6 (Beiträge)

Zur Deckung der Kosten erhebt die „Stadtpartei“ von ihren Mitgliedern folgende Beiträge:
Normalbeitrag: € 3,00 (drei Euro) pro Monat
Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Invalidinnen und Invalide und Rentnerinnen und Rentner: € 1,50 (ein Euro und fünfzig Cent) pro Monat
Mitglieder können auf Wunsch nach Vollendung des 85. Lebensjahres beitragsfrei gestellt werden. Der Wunsch ist dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach demokratischen Grundsätzen gewählt.
Eine Änderung der Beitragssätze kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 7 (Vorstand)

Die Mitglieder der „Stadtpartei“ wählen den Gesamtvorstand. Dieser besteht aus:
1. dem / der ersten Vorsitzenden
2. dem / der zweiten Vorsitzenden
3. dem / der Schatzmeister/in
4. dem / der Schriftführer/in
5. dem / der 1. Beisitzender/in
6. dem / der 2. Beisitzender/in
7. dem / der Fraktionsvorsitzende/n der Stadtpartei mit beratender Stimme, sofern er / sie
nicht einen regulären Vorstandsposten innehat

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden und dem / der Schatzmeister/in.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bei der Wahl einzelner Vorstandsposten kann die Mitgliederversammlung die Länge der Amtszeit abändern. Ebenso kann die Zahl der Beisitzer auf insgesamt vier Beisitzer erhöht werden
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit durch die Anwesenden in der dafür einberufenen Versammlung nach demokratischen Grundsätzen gewählt.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

§ 8 (Kassenprüfung)

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich vor der Hauptversammlung. Es werden zwei Kassenprüfer/innen von den Mitgliedern gewählt, dabei muss in jedem Jahr mindestens ein Kassenprüfer/in ausscheiden und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

§ 9 (Geschäftsbereich des Vorstandes)

1. Der Gesamtvorstand lädt zu Mitgliederversammlungen ein.
2. Der Gesamtvorstand trifft alle für eine stattfindende Kommunalwahl notwendigen Vorbereitungen.
3. Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aufzustellen, die für die einzelnen Wahlbezirke zur Kommunalwahl vorgeschlagen und auf die Reserveliste gesetzt werden sollen.
4. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Bürgerinnen und Bürger zu den Versammlungen der „Stadtpartei“ einzuladen.
5. Nur der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die „Stadtpartei“ nach außen zu vertreten.
6. Der Gesamtvorstand erledigt auch die nach einer Kommunalwahl notwendigen Aufgaben.
7. Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erhält die Stimme des Vorsitzenden mehr Gewicht.
8. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1.Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung der „Stadtpartei“ wählt den Gesamtvorstand, beschließt das Programm und die Satzung. Sie wählt die Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wahlbereiche und die Reserveliste.
2. Die Mitgliederversammlung der „Stadtpartei“ wird vom Gesamtvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens acht Tage vorher.
3. Der Gesamtvorstand hat jährlich eine Versammlung einzuberufen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen gefasst.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen ist.
6. Das Protokoll über die Wahl des Gesamtvorstandes ist vom Gesamtvorstand selbst und von mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen mit der Erklärung, dass die Wahl des Gesamtvorstandes nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
7. Die Mitgliederversammlung kann dem Gesamtvorstand Vorschläge unterbreiten, welche wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden sollen.
8. Die Mitgliederversammlung der „Stadtpartei“ kann mit 2/3 Stimmenmehrheit die Satzung ändern oder ergänzen.

§ 11 (Auflösung)

1. Die „Stadtpartei“ löst sich auf, wenn ihre Programminhalte verwirklicht sind oder andere äußere Umstände wie z. B. eine zu geringe Mitgliederzahl dies erfordern.
2. Über die Auflösung entschiedet die dazu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Vermögen wird einer karitativen Organisation übergeben.

§ 12 (Beschlußfassung und Inkrafttetung)

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 03.06.2022 nach demokratischen Grundsätzen beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.