Stadtpartei stellt erneut Antrag für zeitliche Begrenzung von Sitzungen

Die Stadtpartei stellt erneut einen Antrag auf eine Begrenzung der Sitzungslänge auf drei Stunden. Bereits im Juni 2021 hatte die Stadtpartei einen Antrag auf Begrenzung der Sitzungslänge im Rat gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Unter anderem wurde gehofft, dass durch die Einführung eines digitalen Abstimmungssystems und nach Wegfall der Corona-Schutzverordnung die Sitzungen zeitlich gerafft werden. Da sich aber weiterhin Sitzungen über mehr als drei Stunden erstrecken bzw. Sitzungen mit teilweiser gleicher Besetzung (auch verwaltungsseitig) hintereinander geschaltet werden, sehen wir uns gezwungen, erneut diesen Antrag zu stellen. Den Text im Wortlaut lesen Sie hier.

„Die Stadtpartei beantragt erneut den § 7 der Geschäftsordnung vom 15.03.2000, letzte Änderung 07.09.2016, wie folgt zu ergänzen: „Für die Rats- und Ausschusssitzungen wird eine zeitliche Begrenzung von drei Stunden festgelegt. Durch Beschluss in der jeweiligen Sitzung kann diese um eine halbe Stunden verlängert werden, wenn es dann zu einem Abschluss der Sitzung kommt.“

Begründung:

Zuletzt hat die Stadtpartei den Antrag zur Geschäftsordnung für die Ratssitzung vom 30.06.2021 gestellt. In der Diskussion wurde unter anderem angeführt, dass eine zeitliche Begrenzung der Sitzungslänge möglicherweise zusätzliche Sitzungstermine erzwingen könne, dass hierdurch aber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefährdet sei, dass eine zeitliche Begrenzung der Sitzungslänge die Demokratie beschneide und nötige Diskussionen unverhältnismäßig verkürze. Auch wurde gehofft, dass die Einführung eines digitalen Abstimmungssystems die Sitzungszeiten verkürzen könne und die Länge der Sitzungen auch mit den damaligen pandemiebedingten Einschränkungen zusammenhänge.

Das digitale Abstimmungssystem ist inzwischen eingeführt, alle pandemiebedingten Einschränkungen sind im Laufe der letzten Jahre gefallen. Und dennoch erstrecken sich einzelne Sitzungen über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden oder es reihen sich unterschiedliche Sitzungen mit teilweise gleicher Besetzung aneinander (zuletzt: HFA und Ältestenrat).

Wir gehen davon aus, dass eine Reihe von Mandatsträgern bereits vor der Sitzung ihrer normalen Arbeit nachgegangen ist. Ebenso treffen wir die Annahme für die städtischen Mitarbeiter, die in ständig steigender Anzahl zur Teilnahme an den Sitzungen dienstverpflichtet werden.

Wir gehen ferner davon aus, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Dienstherr und Bürgermeister für Ihre Mitarbeiter und die Ratskollegen dem Gesetz folgend nachkommen.

ArbZG:

„§ 3 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Analog zur § 5 ArbZG hier § 5 Ruhezeit aus der AZVO: „Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.“

Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt im Interesse der Gesundheit des Beschäftigten und der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1 ArbZG) der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Dabei sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbZG). Dass die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und die Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) eingehalten werden, ist vom Arbeitgeber als Adressat des Arbeitsschutzes zu überwachen. Wie sich aus den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 22,23 ArbZG ergibt, ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.

„Dieser Verstoß kann nach § 22 ArbZG als Ordnungswidrigkeit durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde geahndet werden; wenn aber infolge der Überschreitung eine gesundheit-liche Beeinträchtigung eintreten sollte, wird aus der Ordnungs-widrigkeit eine Straftat. Da kann es dann ausreichen, dass die Protokollantin nach der langen Sitzung auf dem Heimweg einen Wildunfall hat und im Straßengraben landet. Dann lautet die Meldung für den Hauptverwaltungsbeamten: „Houston, wir haben ein Problem!““ (zitiert Großmann, Christian: Gute Arbeit, auch in der Verwaltung – das Arbeitszeitgesetz in der Kommunalpolitik | Demo (demo-online.de) vom 02.03.2021)

Im Übrigen erlauben wir uns erneut darauf hinzuweisen, dass die Sitzungsprotokolle meistens nicht zeitgerecht verschickt werden.

In der Geschäftsordnung der Stadt Bocholt heißt es aber: „Sie [die Niederschrift] soll möglichst innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung versendet werden. “ (Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt und ihre Ausschüsse vom 15.03.2000, in Kraft getreten am 18.05.2022, § 15 Absatz 4 , letzter Satz)

Wir bitten Sie, die oben angesprochene Problematik bei der Festlegung der Tagesordnung zu berücksichtigen, das Erstellen und Versenden der Protokolle möglichst zu beschleunigen und die Sitzungsdauer (max. 3 Stunden, auf Beschluss 3,5 Stunden) im Blick zu halten. Sollte sich hieraus die Notwendigkeit ergeben, zusätzliche Sitzungstermine anzusetzen, nehmen wir das billigend in Kauf.

Wir bitten um antragsgemäße Entscheidung in der nächsten Ratssitzung am 29.03.2023.“

Datum: 06.03.2023 | Autor: Jens Terbeck

Stadtpartei stellt erneut Antrag für zeitliche Begrenzung von Sitzungen

Die Stadtpartei stellt erneut einen Antrag auf eine Begrenzung der Sitzungslänge auf drei Stunden. Bereits im Juni 2021 hatte die Stadtpartei einen Antrag auf Begrenzung der Sitzungslänge im Rat gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Unter anderem wurde gehofft, dass durch die Einführung eines digitalen Abstimmungssystems und nach Wegfall der Corona-Schutzverordnung die Sitzungen zeitlich gerafft werden. Da sich aber weiterhin Sitzungen über mehr als drei Stunden erstrecken bzw. Sitzungen mit teilweiser gleicher Besetzung (auch verwaltungsseitig) hintereinander geschaltet werden, sehen wir uns gezwungen, erneut diesen Antrag zu stellen. Den Text im Wortlaut lesen Sie hier.

„Die Stadtpartei beantragt erneut den § 7 der Geschäftsordnung vom 15.03.2000, letzte Änderung 07.09.2016, wie folgt zu ergänzen: „Für die Rats- und Ausschusssitzungen wird eine zeitliche Begrenzung von drei Stunden festgelegt. Durch Beschluss in der jeweiligen Sitzung kann diese um eine halbe Stunden verlängert werden, wenn es dann zu einem Abschluss der Sitzung kommt.“

Begründung:

Zuletzt hat die Stadtpartei den Antrag zur Geschäftsordnung für die Ratssitzung vom 30.06.2021 gestellt. In der Diskussion wurde unter anderem angeführt, dass eine zeitliche Begrenzung der Sitzungslänge möglicherweise zusätzliche Sitzungstermine erzwingen könne, dass hierdurch aber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefährdet sei, dass eine zeitliche Begrenzung der Sitzungslänge die Demokratie beschneide und nötige Diskussionen unverhältnismäßig verkürze. Auch wurde gehofft, dass die Einführung eines digitalen Abstimmungssystems die Sitzungszeiten verkürzen könne und die Länge der Sitzungen auch mit den damaligen pandemiebedingten Einschränkungen zusammenhänge.

Das digitale Abstimmungssystem ist inzwischen eingeführt, alle pandemiebedingten Einschränkungen sind im Laufe der letzten Jahre gefallen. Und dennoch erstrecken sich einzelne Sitzungen über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden oder es reihen sich unterschiedliche Sitzungen mit teilweise gleicher Besetzung aneinander (zuletzt: HFA und Ältestenrat).

Wir gehen davon aus, dass eine Reihe von Mandatsträgern bereits vor der Sitzung ihrer normalen Arbeit nachgegangen ist. Ebenso treffen wir die Annahme für die städtischen Mitarbeiter, die in ständig steigender Anzahl zur Teilnahme an den Sitzungen dienstverpflichtet werden.

Wir gehen ferner davon aus, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Dienstherr und Bürgermeister für Ihre Mitarbeiter und die Ratskollegen dem Gesetz folgend nachkommen.

ArbZG:

„§ 3 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Analog zur § 5 ArbZG hier § 5 Ruhezeit aus der AZVO: „Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.“

Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt im Interesse der Gesundheit des Beschäftigten und der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1 ArbZG) der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Dabei sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbZG). Dass die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und die Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) eingehalten werden, ist vom Arbeitgeber als Adressat des Arbeitsschutzes zu überwachen. Wie sich aus den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 22,23 ArbZG ergibt, ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.

„Dieser Verstoß kann nach § 22 ArbZG als Ordnungswidrigkeit durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde geahndet werden; wenn aber infolge der Überschreitung eine gesundheit-liche Beeinträchtigung eintreten sollte, wird aus der Ordnungs-widrigkeit eine Straftat. Da kann es dann ausreichen, dass die Protokollantin nach der langen Sitzung auf dem Heimweg einen Wildunfall hat und im Straßengraben landet. Dann lautet die Meldung für den Hauptverwaltungsbeamten: „Houston, wir haben ein Problem!““ (zitiert Großmann, Christian: Gute Arbeit, auch in der Verwaltung – das Arbeitszeitgesetz in der Kommunalpolitik | Demo (demo-online.de) vom 02.03.2021)

Im Übrigen erlauben wir uns erneut darauf hinzuweisen, dass die Sitzungsprotokolle meistens nicht zeitgerecht verschickt werden.

In der Geschäftsordnung der Stadt Bocholt heißt es aber: „Sie [die Niederschrift] soll möglichst innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung versendet werden. “ (Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt und ihre Ausschüsse vom 15.03.2000, in Kraft getreten am 18.05.2022, § 15 Absatz 4 , letzter Satz)

Wir bitten Sie, die oben angesprochene Problematik bei der Festlegung der Tagesordnung zu berücksichtigen, das Erstellen und Versenden der Protokolle möglichst zu beschleunigen und die Sitzungsdauer (max. 3 Stunden, auf Beschluss 3,5 Stunden) im Blick zu halten. Sollte sich hieraus die Notwendigkeit ergeben, zusätzliche Sitzungstermine anzusetzen, nehmen wir das billigend in Kauf.

Wir bitten um antragsgemäße Entscheidung in der nächsten Ratssitzung am 29.03.2023.“

Datum: 06.03.2023 | Autor: Jens Terbeck

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