Stadtpartei fragt Diskussion um die Beendigung des Bauvorhabens bei der EWIBO an

Inhalt der Diskussion soll es sein, die Frage zu klären, ob die Beendigung des Bauvorhabens bei der EWIBO eventuell eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Der Wortlaut:

„Die Stadtpartei beantragt die Beantwortung bzw. Klärung folgenden Sachverhalts:

  1. Gibt es ein Gutachten bzgl. der steuerrechtlichen Auswirkungen durch die geplante Beendigung des Bauvorhabens Heutingsweg
  2. Wurde die Gesellschaft beauftragt, eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes anzufordern

Hintergrund der Anfrage: Stellt die Beendigung des Bauvorhabens eventuell eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn bei der KapG eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung vorliegt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Es ist es für eine verdeckte Gewinnausschüttung vGA nicht mehr notwendig, dass zusätzlich ein Vermögensvorteil beim Gesellschafter vorliegen muss. In einem Urteil aus 2014 kann sogar der Verzicht der Gesellschaft auf eine Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen,  abgesehen von der verhinderten Vermögensmehrung durch die Mieteinnahmen nach Beendigung des Bauvorhaben.

Wurde der Vorgang diesbezüglich intensiv geprüft, da bei einem Gemeinnützigen Unternehmen eine verdeckte Gewinnausschüttung neben der Steuerhinterziehung ja auch dem Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO widerspricht.

Mit Ratsbeschluss vom 09. Okt. 2020 wurde beschlossen, der EWIBO 2.000.000,00 in Form einer Kapitalrücklage für den Bau der Wohnungen/des Kindergartens, somit der Erfüllung Ihres Satzungszweckes Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Beschluss wurde festgelegt, dass das Geld gemeinnützig zu verwenden ist.

Je nach Schwere der verdeckten Gewinnausschüttung und dem Tatbestand, ob eine Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der vGA vorliegt, kann es zu nachstehenden Folgen kommen:

  • Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit bis zu 10 Jahren nach Festsetzungsverjährung
  • Persönliche Haftung der handelnden Personen (Mitglieder der Gesellschafterversammlung??)
  • Strafrechtliche Folgen, die mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren betragen können.

Welche rechtlichen Gründe liegen für die Beendigung des Bauvorhabens vor.

  1. Baurechtliche Gründe?
  2. Steuerrechtliche Gründe? (Diese sprechen wohl eher dagegen)
  3. Sonstige rechtliche Gründe?

Die Begleichung der verlorenen Baukosten durch die Kapitalrücklage, die nicht auf Ebene der Gesellschaft (EWIBO) sondern auf Ebene der Gesellschafterin (Stadt Bocholt) entstanden sind, wäre eine Mittelfehlverwendung und eine verdeckte Gewinnausschüttung Die Stadt Bocholt müsste somit zusätzlich zu den bereits gezahlten 2.000.000,00 Euro die verlorenen Baukosten, die sich zwischen 2 – 3 Millionen Euro belaufen der EWIBO erstatten und einen Beschluss herbeiführen, wie dann die 2.000.000,00 verwendet werden sollen.
Wenn keine rechtlichen Gründe vorliegen stellt sich die Frage, warum verlorene Baukosten bis zu 3-Millionen Euro für die Stadt Bocholt in Kauf genommen werden und für welchen sinnvollen Zweck die 2.000.000,00 Euro verwendet werden sollen.

Wäre hier nicht zu prüfen, aus welchem Grund Herr Bürgermeister Kerkhoff trotz der enormen Nachteile für die Stadt Bocholt das Bauvorhaben stoppen möchte? Ob hier evtl. ein Interessenskonflikt des Herrn Kerkhoff besteht? Von Herrn Kerkhoff wurde ja mehrfach angedeutet, dass er sich auch gut eine Wohnbaugesellschaft für den Heutingsweg vorstellen kann.  Evtl. auch die Wohnbau Westmünsterland e.V. bei der er als Aufsichtsratsmitglied tätig ist?

Abschließend eine Anfrage an die Herren Anwälte Hoppenberg und Fock: Ist die Kanzlei Wolter-Hoppenberg bzw. die Pyramis Immobilien Entwicklungs GmbH ebenso für die Wohnbau Westmünsterland e.G. tätig, so dass auch hier ein Interessenskonflikt vorliegen könnte?

Es wäre evtl.  auch zu prüfen, ob die Stadt Bocholt Schadensersatzansprüche gegen die Kanzlei Wolter- Hoppenberg für die Kosten der Bauverzögerung geltend machen kann, da die Verzögerung aufgrund ihrer Beratung erfolgte. Ist die Tätigkeit der Kanzlei Wolter-Hoppenberg noch tragbar, wenn die Kanzlei den Baustopp ohne rechtssicheres Gutachten unterstützt?

Die Stadtpartei bittet um Beantwortung der anstehenden Fragen im öffentlichen Teil der Ratssitzung vom 19.5.21.“

Datum: 19.05.2021 | Autor: Dieter Hübers

Stadtpartei fragt Diskussion um die Beendigung des Bauvorhabens bei der EWIBO an

Inhalt der Diskussion soll es sein, die Frage zu klären, ob die Beendigung des Bauvorhabens bei der EWIBO eventuell eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Der Wortlaut:

„Die Stadtpartei beantragt die Beantwortung bzw. Klärung folgenden Sachverhalts:

  1. Gibt es ein Gutachten bzgl. der steuerrechtlichen Auswirkungen durch die geplante Beendigung des Bauvorhabens Heutingsweg
  2. Wurde die Gesellschaft beauftragt, eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes anzufordern

Hintergrund der Anfrage: Stellt die Beendigung des Bauvorhabens eventuell eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn bei der KapG eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung vorliegt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Es ist es für eine verdeckte Gewinnausschüttung vGA nicht mehr notwendig, dass zusätzlich ein Vermögensvorteil beim Gesellschafter vorliegen muss.
In einem Urteil aus 2014 kann sogar der Verzicht der Gesellschaft auf eine Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen,  abgesehen von der verhinderten Vermögensmehrung durch die Mieteinnahmen nach Beendigung des Bauvorhaben.

Wurde der Vorgang diesbezüglich intensiv geprüft, da bei einem Gemeinnützigen Unternehmen eine verdeckte Gewinnausschüttung neben der Steuerhinterziehung ja auch dem Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO widerspricht.

Mit Ratsbeschluss vom 09. Okt. 2020 wurde beschlossen, der EWIBO 2.000.000,00 in Form einer Kapitalrücklage für den Bau der Wohnungen/des Kindergartens, somit der Erfüllung Ihres Satzungszweckes Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Beschluss wurde festgelegt, dass das Geld gemeinnützig zu verwenden ist.

Je nach Schwere der verdeckten Gewinnausschüttung und dem Tatbestand, ob eine Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der vGA vorliegt, kann es zu nachstehenden Folgen kommen:

  • Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit bis zu 10 Jahren nach Festsetzungsverjährung
  • Persönliche Haftung der handelnden Personen (Mitglieder der Gesellschafterversammlung??)
  • Strafrechtliche Folgen, die mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren betragen können.

Welche rechtlichen Gründe liegen für die Beendigung des Bauvorhabens vor.

  1. Baurechtliche Gründe?
  2. Steuerrechtliche Gründe? (Diese sprechen wohl eher dagegen)
  3. Sonstige rechtliche Gründe?

Die Begleichung der verlorenen Baukosten durch die Kapitalrücklage, die nicht auf Ebene der Gesellschaft (EWIBO) sondern auf Ebene der Gesellschafterin (Stadt Bocholt) entstanden sind, wäre eine Mittelfehlverwendung und eine verdeckte Gewinnausschüttung Die Stadt Bocholt müsste somit zusätzlich zu den bereits gezahlten 2.000.000,00 Euro die verlorenen Baukosten, die sich zwischen 2 – 3 Millionen Euro belaufen der EWIBO erstatten und einen Beschluss herbeiführen, wie dann die 2.000.000,00 verwendet werden sollen.
Wenn keine rechtlichen Gründe vorliegen stellt sich die Frage, warum verlorene Baukosten bis zu 3-Millionen Euro für die Stadt Bocholt in Kauf genommen werden und für welchen sinnvollen Zweck die 2.000.000,00 Euro verwendet werden sollen.

Wäre hier nicht zu prüfen, aus welchem Grund Herr Bürgermeister Kerkhoff trotz der enormen Nachteile für die Stadt Bocholt das Bauvorhaben stoppen möchte? Ob hier evtl. ein Interessenskonflikt des Herrn Kerkhoff besteht? Von Herrn Kerkhoff wurde ja mehrfach angedeutet, dass er sich auch gut eine Wohnbaugesellschaft für den Heutingsweg vorstellen kann.  Evtl. auch die Wohnbau Westmünsterland e.V. bei der er als Aufsichtsratsmitglied tätig ist?

Abschließend eine Anfrage an die Herren Anwälte Hoppenberg und Fock: Ist die Kanzlei Wolter-Hoppenberg bzw. die Pyramis Immobilien Entwicklungs GmbH ebenso für die Wohnbau Westmünsterland e.G. tätig, so dass auch hier ein Interessenskonflikt vorliegen könnte?

Es wäre evtl.  auch zu prüfen, ob die Stadt Bocholt Schadensersatzansprüche gegen die Kanzlei Wolter- Hoppenberg für die Kosten der Bauverzögerung geltend machen kann, da die Verzögerung aufgrund ihrer Beratung erfolgte. Ist die Tätigkeit der Kanzlei Wolter-Hoppenberg noch tragbar, wenn die Kanzlei den Baustopp ohne rechtssicheres Gutachten unterstützt?

Die Stadtpartei bittet um Beantwortung der anstehenden Fragen im öffentlichen Teil der Ratssitzung vom 19.5.21.“

Datum: 19.05.2021 | Autor: Dieter Hübers

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